Welche Ausnahmen gibt es von der Registrierkassenpflicht?
1. Kalte-Hände-Regelung (Umsätze im Freien)
Wenn du deine Umsätze im Freien erzielst — also auf Märkten, Straßen, von Haus zu Haus — und dein Jahresumsatz im Freien unter 45.000 € netto bleibt, bist du von der Registrierkassen-, Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht befreit.
Die Tageslosung darfst du in dem Fall per Kassasturz ermitteln. Typische Beispiele: Maronibrater, Christbaumverkäufer, Marktfahrer.
Wichtig: Die 45.000 € gelten nur für die Umsätze im Freien. Hast du zusätzlich ein Geschäft mit festen Räumlichkeiten, gelten dort die normalen Regeln.
2. Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten
Für Hütten ohne Kassensystem gilt die gleiche Befreiung bis 45.000 € netto Jahresumsatz (seit 2026, vorher 30.000 €).
3. Buschenschanken
Buschenschanken sind befreit, wenn der Jahresumsatz unter 45.000 € netto liegt UND der Betrieb maximal 14 Tage im Jahr geöffnet ist. Achtung: Die 45.000 €-Grenze gilt hier gesamtbetrieblich.
4. Kantinen gemeinnütziger Vereine
Vereinskantinen sind befreit bei unter 45.000 € Jahresumsatz und maximal 52 Betriebstagen pro Jahr.
5. Reine Onlineshops
Onlineshops, bei denen ausschließlich per Überweisung, Kreditkarte oder PayPal online bezahlt wird, sind von der Registrierkassenpflicht befreit. Sobald du aber auch vor Ort kassierst (Abholung gegen Barzahlung), gelten die normalen Regeln.
6. Mobile Berufe (Sonderregel)
Friseure, Masseure oder Fremdenführer die außerhalb der Betriebsstätte arbeiten dürfen dem Kunden einen Paragon-Beleg geben. Die Umsätze müssen aber nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Kasse erfasst werden.
Neue Regel ab Oktober 2026: Digitaler Beleg
Ab 1.10.2026 muss der Beleg nicht mehr zwingend auf Papier ausgedruckt werden. Ein digitaler Beleg per QR-Code reicht aus. Ein Papierbeleg muss nur noch auf Wunsch des Kunden ausgestellt werden.
Noch Fragen? Probier es einfach aus.
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