Kleinunternehmerregelung in Österreich (Update 2025)

Als Selbstständiger oder Gründer in Österreich hast du vielleicht schon von der Kleinunternehmerregelung gehört. Doch was genau steckt dahinter und was hat sich 2025 geändert? In diesem aktualisierten Artikel erklären wir dir alle wichtigen Details – von den neuen Umsatzgrenzen ab 2025 bis hin zu den steuerlichen Auswirkungen – damit du entscheiden kannst, ob diese Regelung für dich vorteilhaft ist.

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung ist eine Sonderbestimmung im österreichischen Umsatzsteuergesetz (UStG), die Unternehmern mit geringem Jahresumsatz entgegenkommt. Konkret sind Unternehmer mit Sitz in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat von der Umsatzsteuer befreit, sofern ihr jährlicher Umsatz 55.000 € (brutto) nicht überschreitet​. (Bis Ende 2024 lag die Grenze niedriger, nämlich bei 35.000 € netto )

Umsatzsteuerbefreiung bedeutet, dass du keine Umsatzsteuer auf deine Umsätze an das Finanzamt abführen musst – du stellst also Rechnungen ohne Mehrwertsteuer aus​. Im Gegenzug darfst du aber auch keine Vorsteuer aus deinen Betriebsausgaben ziehen​. Mit anderen Worten: Als Kleinunternehmer benötigst du auf deinen Rechnungen keine USt auszuweisen, kannst dir dafür aber auch die in deinen Einkäufen enthaltene Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt erstatten lassen. Es handelt sich daher um eine “unechte Steuerbefreiung”, bei der der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist​.

Neue Umsatzgrenze ab 2025 und Toleranzregelung

Seit 1. Jänner 2025 gilt eine neue Umsatzgrenze von 55.000 € brutto pro Jahr für die Kleinunternehmerregelung. Brutto heißt in diesem Zusammenhang, dass es sich um den tatsächlichen Gesamtumsatz handelt – ein fiktiver Steueranteil muss nicht herausgerechnet werden​. Diese Anhebung bringt vielen kleinen Unternehmen Entlastung, da nun höhere Jahresumsätze steuerfrei möglich sind.

Toleranzgrenze (10%): Neu eingeführt wurde ab 2025 eine Toleranzgrenze von 10%. Das bedeutet: Wird die Umsatzgrenze von 55.000 € in einem Jahr um nicht mehr als 10% überschritten, dürfen bis zum Jahresende weiterhin Rechnungen ohne Umsatzsteuer gestellt werden​. Erst wenn die Überschreitung mehr als 10% beträgt, erlischt die Steuerbefreiung und alle weiteren Umsätze ab diesem Zeitpunkt sind umsatzsteuerpflichtig​. Eine rückwirkende Versteuerung der bereits erzielten Umsätze erfolgt in diesem Fall nicht – lediglich zukünftige Rechnungen im selben Jahr müssen dann mit USt gestellt werden​.

Beispiel: Angenommen, du hast bis Ende Oktober 2025 bereits 54.500 € Umsatz erzielt. Im November bekommst du einen zusätzlichen Auftrag über 4.000 €. Damit steigt dein Jahresumsatz auf 58.500 €, was 6,4% über der Grenze liegt. Da diese Überschreitung innerhalb der 10%-Toleranz liegt, kannst du diesen Auftrag noch ohne Umsatzsteuer fakturieren.

Wenn du allerdings im Dezember einen weiteren Auftrag von 3.000 € annimmst, erhöht sich dein Umsatz auf 61.500 € – das sind etwa 11,8% über 55.000 €.

Ab dem Überschreiten dieser 10%-Marke müsstest du ab diesem Zeitpunkt Umsatzsteuer auf alle weiteren Rechnungen verrechnen​.

Beachte zudem, dass du die Kleinunternehmerregelung im darauffolgenden Jahr nicht mehr anwenden darfst, sobald du die Umsatzgrenze überschritten hast.

Das gilt unabhängig davon, ob die Überschreitung nur geringfügig (<=10%) oder deutlich (>10%) war. Mit anderen Worten: Um Kleinunternehmer zu bleiben, muss der Umsatz sowohl im laufenden als auch im vorigen Jahr unter 55.000 € liegen​.

Überschreitest du die Grenze, bist du im nächsten Kalenderjahr automatisch umsatzsteuerpflichtig.

Beispielrechnung: Tischlerbetrieb und die Kleinunternehmerregelung

Stell dir vor, du hast dich als Tischler selbstständig gemacht und fertigst individuelle Möbelstücke für deine Kunden an. Im Jahr 2025 erzielst du folgende Umsätze:

ZeitraumAuftragUmsatz (brutto)
Jänner bis Oktobermehrere kleinere Möbelaufträge49.000 €
NovemberEinbauschrank4.000 €
DezemberMaßmöbelauftrag4.500 €
GesamtJahresumsatz 202557.500 €

Schritt-für-Schritt-Erklärung der Umsatzgrenze:

1. Umsatzgrenze ab 2025

  • Grundgrenze: 55.000 € brutto pro Jahr
  • Toleranzgrenze (10 %): + 5.500 €
    ➡️ Maximal zulässiger Umsatz: 60.500 €

2. Prüfung deines Jahresumsatzes
Dein Jahresumsatz 2025 beträgt 57.500 €.
➡️ Das sind 2.500 € über der Grundgrenze (55.000 €), aber innerhalb der Toleranzgrenze (60.500 €).

Damit giltst du für das Jahr 2025 weiterhin als Kleinunternehmer und kannst die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen.

Übersichtliche Jahresanalyse:

JahrJahresumsatzKleinunternehmerregelung?
202557.500 €✅ Ja – innerhalb der Toleranzgrenze (keine USt-Pflicht)
2026ab 1 € Umsatz❌ Nein – automatische Regelbesteuerung (20 % USt)

Was bedeutet das praktisch für deinen Betrieb?

2025
✅ Rechnungen ohne Umsatzsteuer stellen.
✅ Keine Vorsteuererstattung möglich.

2026
✅ Rechnungen mit 20 % Umsatzsteuer ausstellen.
✅ Vorsteuer aus Betriebsausgaben abziehbar.

Achte darauf, dich rechtzeitig auf den Übergang vorzubereiten, indem du frühzeitig eine UID-Nummer beantragst und deine Preisgestaltung entsprechend anpasst. So bist du steuerlich und organisatorisch optimal aufgestellt.

Welche Umsätze zählen zur Grenze (und welche nicht)?

Bei der Berechnung des maßgeblichen Jahresumsatzes kommt es auf den gesamten Umsatz deines Unternehmens an. Übst du mehrere selbstständige Tätigkeiten aus (z.B. Gewerbebetrieb und Vermietung), musst du alle Umsätze zusammenrechnen. Befindest du dich in der Land- und Forstwirtschaft mit Pauschalierung, wird der Umsatz mit dem 1,5-fachen des Einheitswerts angesetzt​.

Allerdings werden einige Umsatzarten nicht in die 55.000-€-Grenze eingerechnet. Zu diesen ausgenommenen Umsätzen gehören insbesondere​:

  • Hilfsgeschäfte – z.B. der Verkauf von Anlagegütern (Betriebsausstattung) oder die Veräußerung des Betriebs selbst
  • Bestimmte steuerbefreite Umsätze – z.B. Einnahmen von gemeinnützigen Sportvereinen, Privatschulen, Pflegeeltern oder diversen Gesundheitsberufen​
  • Umsätze mit Steuerschuldumkehr (Reverse Charge) – also Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet
  • Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe (Warenbezüge aus dem EU-Ausland)​

Nicht berücksichtigt werden zudem Umsätze aus Verkäufen, für die du ursprünglich keinen Vorsteuerabzug hattest (z.B. der steuerfreie Verkauf von Gegenständen deines Privatvermögens)​

Wichtig: Die Kleinunternehmerregelung gilt nur für Unternehmer mit Geschäfts-/Wohnsitz in Österreich oder der EU. Unternehmer aus Drittstaaten (Nicht-EU) sind von dieser Befreiung ausgeschlossen und können sie in Österreich nicht in Anspruch nehmen​

Das musst du bei der Rechnungsstellung als Kleinunternehmer beachten

Deine Rechnungen müssen einige wichtige Punkte enthalten:

  1. Den Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung: „Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.“
  2. Alle üblichen Pflichtangaben:
  • Dein vollständiger Name und Anschrift
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Art und Menge der Leistung
  • Zeitpunkt der Leistung
  • Entgelt für die Leistung

Wichtig: Du darfst auf deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Tust du es trotzdem, musst du diese ans Finanzamt abführen!

Beispielrechnung ohne Umsatzsteuer:

Hier kannst du unsere Beispielrechnung downloaden.

Vorteile der Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung bietet zahlreiche Vorteile, insbesondere für kleine Betriebe und Gründer:

  • Keine Belastung durch Umsatzsteuer: Du musst keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, sodass deine Einnahmen vollständig dir verbleiben​. Das verbessert deine Liquidität – gerade für Jungunternehmer ein wichtiger Aspekt. Du sparst dir die Zwischenfinanzierung der Umsatzsteuer und kannst das Geld sofort wieder in dein Unternehmen investieren.
  • Weniger Verwaltungsaufwand: Als Kleinunternehmer genießt du eine vereinfachte Buchhaltung. Es entfallen die monatlichen/vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und die komplizierte USt-Belegerfassung​. Dadurch hast du weniger Papierkram und kannst dich auf dein Kerngeschäft konzentrieren. Auch eventuelle Steuerberaterkosten fallen oft geringer aus, da die USt-Thematik wegfällt​.
  • Einfachere Preisgestaltung für Privatkunden: Wenn du überwiegend an Privatkunden verkaufst, kannst du deine Leistungen günstiger anbieten, da du keine 20% USt aufschlagen musst​. Das verschafft dir einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten, die der Regelbesteuerung unterliegen und daher höhere Bruttopreise verlangen müssen. Deine Angebote können für Endverbraucher attraktiver sein.
  • Einfache Rechnungsstellung: Durch die Befreiung von der USt wird auch das Rechnungslegen einfacher. Du brauchst nur den kurzen Hinweis auf die Steuerbefreiung anzugeben und keine unterschiedlichen Steuersätze zu berücksichtigen.​ Fehler durch falsche Steuerberechnung werden vermieden, und die Rechnung ist übersichtlich.

Mit OnlineBon ist dieser Schritt besonders einfach, denn der Gesetzestext wird bei jeder Rechnung automatisch mitgedruckt und eine Änderung der Steuersätze wird ebenfalls überprüft und gegebenenfalls blockiert. Mehr dazu hier!

Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Trotz der Vorteile gibt es auch einige Nachteile, die du bedenken solltest, bevor du dich für die Kleinunternehmerregelung entscheidest:

  • Kein Vorsteuerabzug: Der wichtigste Nachteil ist der Wegfall des Vorsteuerabzugs.​ Die Umsatzsteuer auf deinen Einkäufen bleibt für dich eine Kostenbelastung. Insbesondere wenn du höhere Investitionen tätigst (z.B. Anschaffungen in der Gründungsphase), summiert sich die nicht abzugsfähige Vorsteuer und kann deine Gewinne schmälern​.
    In solchen Fällen kann die Kleinunternehmerregelung nachteilig sein, weil du effektiv mehr bezahlst als ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer, der sich die Vorsteuer vom Finanzamt holen könnte.
  • Kein Ausweis der USt – möglicher Nachteil bei B2B-Kunden: Verkaufst du hauptsächlich an andere Unternehmer, bringt dir die Befreiung keinen Preisvorteil, deine Mitbewerber gegenüber Geschäftskunden achten vorwiegend auf Nettopreise, da sie selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sie haben keinen direkten Nachteil, wenn du keine USt in Rechnung stellst – allerdings können sie auch nichts als Vorsteuer geltend machen, da auf deinen Rechnungen keine USt ausgewiesen ist​. Für dich bedeutet ein Kundensegment mit überwiegend vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen: Dein Verzicht auf die USt bringt dir keinen Vorteil, entzieht dir aber den Vorsteuerabzug. In so einem Fall kann es sinnvoller sein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten (siehe unten), um voll zum Vorsteuerabzug zu optieren​.
  • Umsatzgrenze als Wachstumsbremse: Die fixe Umsatzgrenze von 55.000 € pro Jahr kann unternehmerisch auch eine Hürde darstellen. Manche Kleinunternehmer zögern, mehr Aufträge anzunehmen, um die Grenze nicht zu überschreiten und in die Umsatzsteuerpflicht zu fallen. Dieses „Deckeln“ des Umsatzes ist natürlich nicht im Sinne einer wachsenden Geschäftsentwicklung. Wenn dein Geschäft expandiert, wirst du früher oder später über der Kleinunternehmergrenze liegen – dann musst du dich ohnehin mit der Umsatzsteuer vertraut machen. Es ist also wichtig, strategisch zu planen, ab welchem Punkt ein Wechsel in die Regelbesteuerung sinnvoll ist, statt krampfhaft unter der Grenze zu bleiben.
  • Wechsel in die Umsatzsteuerpflicht erfordert Umstellung: Überschreitest du die Grenze (gewollt oder ungewollt), kommen auf dich neue Pflichten zu. Du musst dich um eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) kümmern, fortan USt-Voranmeldungen einreichen, deine Preiskalkulation überdenken (Bruttopreise ggf. anpassen) und deine Buchhaltung entsprechend umstellen. Dieser Übergang erfordert etwas Vorbereitung, damit er reibungslos abläuft. Zwar ist diese Umstellung machbar, aber sie bedeutet zunächst zusätzlichen Aufwand.

Option zur Regelbesteuerung (Verzicht)

Du bist nicht verpflichtet, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, auch wenn du die Voraussetzungen erfüllst. Als Unternehmer hast du die Möglichkeit, freiwillig auf die Steuerbefreiung zu verzichten und zur Regelbesteuerung (normalen Umsatzsteuerpflicht) zu optieren​. Ein solcher Verzicht kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn hohe Vorsteuern anfallen oder deine Kundschaft überwiegend vorsteuerabzugsberechtigt ist in diesen Fällen überwiegen nämlich die Nachteile der Kleinunternehmerregelung.

Der Verzicht muss mittels einer Optionserklärung beim Finanzamt erklärt werden (es gibt dafür z.B. das Formular U12)​.

Wichtig zu wissen: Entscheidest du dich für die Option zur Regelbesteuerung, ist diese Entscheidung mindestens fünf Jahre bindend​. Du kannst also frühestens nach fünf Jahren wieder in die Kleinunternehmerregelung zurückkehren. Dieser Zeitraum soll verhindern, dass Unternehmer je nach Vorteil ständig hin- und herwechseln. Plane diese Entscheidung also gut und lass dich im Zweifel steuerlich beraten.

Tipp: Solltest du anfangs die Kleinunternehmerregelung nutzen und später doch in die Umsatzsteuerpflicht wechseln (weil dein Umsatz wächst oder du freiwillig optierst), könntest du unter bestimmten Bedingungen einen Teil der bisher nicht genutzten Vorsteuer nachträglich geltend machen. Für Anlagegüter egibt es etwa Berichtigungszeiträume, innerhalb derer eine Vorsteuerberichtigung möglich ist​.

Details hierzu führen an dieser Stelle zu weit, aber dein Steuerberater kann dich informieren, wie du beim Wechsel eventuell noch einen Teil der früher gezahlten Vorsteuer zurückholen kannst.

Fazit

Die Kleinunternehmerregelung bietet kleinen Unternehmen und Neugründern in Österreich eine attraktive Möglichkeit, bürokratischen Aufwand zu minimieren und steuerliche Einfachheit zu genießen. Mit der Anhebung der Umsatzgrenze auf 55.000 € ab 2025​ können jetzt noch mehr Unternehmer von der Befreiung von der Umsatzsteuer profitieren, ohne sofort in die Steuerpflicht zu fallen.

Allerdings sollte man die Kehrseite nicht vergessen: Kein Vorsteuerabzug und die fixe Umsatzgrenze bedeuten, dass man genau abwägen muss, ob die Regelung im eigenen Fall Vorteile bringt. Wenn du hauptsächlich Privatkunden bedienst und geringe laufende Kosten hast, kann die Kleinunternehmerregelung einen klaren Mehrwert darstellen. Sie spart Zeit, Geld und Nerven im Verwaltungsalltag.

Hast du jedoch hohe Investitionskosten oder viele Firmenkunden, lohnt es sich, über eine freiwillige Umsatzsteuerpflicht nachzudenken, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Denke auch daran, dass Wachstum über die Grenze hinaus nichts Schlechtes ist – es zeigt, dass dein Unternehmen floriert. In diesem Fall ist der Schritt zur Regelbesteuerung ein normaler nächster Schritt in der Geschäftsentwicklung.

Kurz gesagt: Die Kleinunternehmerregelung kann ein Segen für kleine Betriebe sein, solange man sich der Grenzen bewusst ist. Mit dem Wissen über die neuen Bestimmungen ab 2025 und einer ehrlichen Analyse deines Geschäftsmodells kannst du fundiert entscheiden, ob du als Kleinunternehmer oder umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer besser fährst. Bei Unsicherheit ziehe frühzeitig fachlichen Rat hinzu – dann steht einem erfolgreichen Geschäftsstart nichts im Wege.

Fragen und Antworten zur Kleinunternehmerregelung

Was ändert sich für Kleinunternehmer ab 2025?

Ab 1. Jänner 2025 gelten zwei wesentliche Änderungen für Kleinunternehmer in Österreich:
Erhöhung der Umsatzgrenze: Die Umsatzgrenze wurde von 35.000 € auf 55.000 € brutto pro Jahr angehoben.
Neue 10%-Toleranzregelung: Bei einer Überschreitung der Umsatzgrenze um maximal 10% (bis 60.500 €) bleibt die Steuerbefreiung für das laufende Jahr bestehen. Erst bei Überschreitung dieser Toleranzgrenze müssen ab diesem Zeitpunkt Umsatzsteuer auf alle weiteren Rechnungen angeführt werden.
Diese Änderungen ermöglichen Kleinunternehmern mehr Spielraum beim Umsatz, ohne sofort in die Umsatzsteuerpflicht zu fallen.

Wie viel darf ein Kleinunternehmer 2025 verdienen?

Ein Kleinunternehmer in Österreich darf 2025 bis zu 55.000 € brutto Jahresumsatz erzielen, um von der Umsatzsteuerbefreiung Gebrauch machen zu können. Mit der neuen Toleranzregel darf dieser Betrag sogar um bis zu 10% überschritten werden (also bis 60.500 €), ohne dass im laufenden Jahr die Umsatzsteuerbefreiung verloren geht.
Wichtig: Diese Grenzen beziehen sich auf den Umsatz, nicht auf den Gewinn. Der Gewinn (Einkommen) unterliegt unabhängig davon der Einkommensteuer.
Zu beachten ist auch: Wird die Grundgrenze von 55.000 € überschritten (auch innerhalb der Toleranz), gilt man im Folgejahr automatisch als umsatzsteuerpflichtig.

Wie hoch ist die Umsatzsteuergrenze in Österreich ab 2025?

Die Umsatzsteuergrenze für Kleinunternehmer in Österreich beträgt ab 2025:
Grundgrenze: 55.000 € brutto pro Jahr
Toleranzgrenze (10%): zusätzlich 5.500 € (insgesamt 60.500 €)
Bei einem Jahresumsatz bis 55.000 € gilt man ohne Einschränkung als Kleinunternehmer. Liegt der Umsatz zwischen 55.000 € und 60.500 € (Toleranzbereich), bleibt man im laufenden Jahr noch steuerbefreit, wird aber im Folgejahr automatisch umsatzsteuerpflichtig. Überschreitet der Umsatz 60.500 €, muss ab diesem Zeitpunkt für alle weiteren Rechnungen im selben Jahr Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Wie hoch ist die Gewinngrenze für Kleinunternehmer in Österreich?

Für die Kleinunternehmerregelung in Österreich gibt es keine Gewinngrenze, sondern nur eine Umsatzgrenze. Die Kleinunternehmerregelung bezieht sich ausschließlich auf die Umsatzsteuer und nicht auf die Einkommensteuer.
Der erzielte Gewinn unterliegt unabhängig von der Kleinunternehmerregelung der normalen Einkommensbesteuerung. Allerdings gibt es für Kleinunternehmer mit geringen Umsätzen oft Vereinfachungen bei der Gewinnermittlung, wie etwa die Basispauschalierung.